Allgemeine Geschäftsbedingungen

Seebe Rohrreinigung GmbH
Stand: 01.01.2018

1. Allgemeines

Grundlagen unserer Tätigkeit und Gegenstand des Vertrages sind die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Mitwirkung des Auftraggebers

Besondere Arbeitserschwernisse oder Erleichterungen, die dem Auftraggeber bekannt sind oder sein müssen, z. B. die Existenz einer Hebeanlage, stecken gebliebene Werkzeuge, das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen oder Ähnliches, sind unseren Mitarbeitern unverzüglich und vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

Das Gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage.

Für die Dauer der Arbeiten an einer Abwasseranlage ist der Auftraggeber im Interesse des Arbeitserfolgs und der Schadensverhütung verpflichtet, unseren Mitarbeitern Zugang zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen (z. B. zu allen Entwässerungsgegenständen in verschiedenen Räumen und Geschossen).

Außerdem hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muss der Auftraggeber unverzüglich kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte.

3. Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren

Vor Ausführung unserer Arbeiten hat der Auftraggeber alle gefährlichen Stoffe und Gase, die in der Anlage enthalten sind, schriftlich durch unseren Mitarbeiter aufnehmen zu lassen.

Als gefährlich gelten solche Stoffe und Gase, die den Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen, Explosionsgefahr darstellen oder eine Haftung bei Ableitung in das Kanalsystem begründen können und normalerweise nicht in Abwasserleitungen enthalten sind, z. B. Laugen, Säuren, Gifte oder chemische Rohrreinigungsmittel.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, in diesem Fall kostenlos geeignete Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie – sofern besondere Gefahren zu erwarten sind – auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen.

Die gleichen Verpflichtungen gelten, wenn unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe oder besondere Gefahren wahrnehmen oder vermuten und den Auftraggeber entsprechend informieren.

Werden gefährliche Stoffe nicht angegeben oder kein Sicherheitsbeauftragter gestellt, stellt der Auftraggeber uns von jeglicher Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten frei, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Eine Freistellung gilt auch, wenn unsere Mitarbeiter wegen der Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung von Arbeiten ablehnen, der Auftraggeber jedoch darauf besteht.

4. Arbeitsausführung

Die Bestimmung des Arbeitsumfangs, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise obliegt allein unseren Mitarbeitern im Rahmen des erteilten Auftrags. Dabei sind insbesondere Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten.

5. Arbeitserfolg

Unsere Arbeiten sind Gegenstand eines Dienstvertrages und werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Für den Erfolg können wir jedoch keine Gewähr übernehmen, da in Abwasserrohren vor Arbeitsbeginn zahlreiche nicht kalkulier- und erkennbare Risiken bestehen können.

6. Ausführungstermine

Die Auftragsausführung erfolgt nach vorheriger Terminabsprache.

7. Nebenabreden, Auskünfte, Empfehlungen

Nebenabreden mit Servicemonteuren oder sonstigen Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.

8. Preise

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ausschließlich für gewöhnliche Arbeiten.

Sonderarbeiten (z. B. Aufgrabarbeiten, Dichtigkeitsprüfungen, Rohrsanierungen) werden gesondert nach Angebot und Auftrag berechnet.

Das Gleiche gilt für Verlustzeiten, die nicht von uns zu vertreten sind. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen oder auf eigene Kosten zu beschaffen.

9. Haftung

Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens.

In diesen Fällen ist unsere Haftung – sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist – auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10. Ausschlussgründe

Wir übernehmen – soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vorliegt – keine Verantwortung für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die entstehen durch:

a) Arbeiten an defekten, verrotteten oder unvorschriftsmäßig installierten Anlagen
b) Arbeiten an Anlagen, die entgegen Ziffer 2 unzugänglich sind oder während der Arbeiten benutzt werden
c) Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besonderen Gefahren gemäß Ziffer 3
d) Austretende Inhalte der Anlage
e) In der Anlage stecken bleibende oder verlorene Werkzeuge aufgrund nicht von uns zu vertretender Umstände (z. B. Muffenversatz, Rohrbruch)
f) Arbeiten an Rohrabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45 Grad
g) Arbeiten an Bögen mit mehr als 67 Grad

11. Reklamationen

Aufgrund der ständigen Nutzung der Anlagen bestehen fortlaufend Störungsgefahren. Reklamationen sind daher unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach unserem Einsatz, anzuzeigen.

12. Leistungsverzug des Auftraggebers

Gerät der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen – insbesondere Mitwirkung oder Zahlung – in Verzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von zehn Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

In diesem Fall können wir pauschal 15 % des vereinbarten Entgelts verlangen, sofern kein höherer Schaden geltend gemacht wird. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

13. Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen des Auftraggebers gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Gehrishain, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist.